Bedingungen für die 7 Jahre Garantie

1. Umfang der Garantie

In diesem Garantievertrag werden alle bei Ihrem

Verkäufer gekauften fest installierten neuen

Elektroeinbaugeräte und Standgeräte, z. B. Kühl- oder

Gefrierschränke, Herde, Mikrowellen, Backöfen,

Geschirrspüler und Dunstabzugshauben und Kaffee–

Vollautomaten, erfasst.

Der in Punkt 5 angeführte Garantiedienstleister ersetzt

Ihnen nach Maßgabe der folgenden Bedingungen für die

Garantie die Kosten der Reparatur Ihres Gerätes bei

Fehlern, die nachweislich auf Konstruktions-, Material-

oder Herstellungsfehler zurückzuführen sind. Für Kaffee –

Vollautomaten gelten zusätzlich die abweichenden und

ergänzenden Bedingungen gemäß Punkt 7.

2. Art des Garantievertrages

Gemäß dem Garantievertrag sorgt der

Garantiedienstleister dafür, dass die Funktionstüchtigkeit

des vom Garantievertrag erfassten Gerätes des

Garantieberechtigen durch Wiederherstellung im

Garantiefall während der Vertragslaufzeit

aufrechterhalten wird.

3. Garantiegebühr & Garantiefälle

Die Garantiegebühr ist abhängig von der Gerätegattung

sowie dem Kaufpreis des Gerätes und muss einmalig bei

Vertragsabschluss bezahlt werden. Der

Garantiedienstleister übernimmt die Wiederherstellung

der Funktionsfähigkeit des vom Servicevertrag umfassten

Gerätes inklusive mit verpacktem Originalzubehör im

Garantiefall. Garantiefälle sind ausschließlich

unvorhergesehene und plötzlich eintretende

Gerätefehler durch:

Konstruktions-, Material- oder Herstellungsfehler nach

Ablauf der Garantie und Gewährleistung des Herstellers

und des Verkäufers.

Eine gewerbliche Nutzung ist möglich, wenn das vom

Hersteller für das entsprechende Gerät vorgesehen ist.

Der Garantievertrag gilt weltweit.

3. Wann liegt kein Garantiefall vor

Der Garantiedienstleister leistet ohne Rücksicht auf

mitwirkende Ursachen keine Reparatur oder Ersatz für

Gerätefehler oder Schäden

durch Vorsatz;

durch einen Dritten;

durch grobe Fahrlässigkeit;

durch unsachgemäße Aufbewahrung oder durch

Gebrauch entgegen der Vorschriften des Herstellers;

für die ein Dritter, etwa der Hersteller, Händler, ein

anderer Versicherer oder ein Reparaturunternehmen

einzustehen hat bzw. haftet;

durch Abnutzung oder Alterung;

durch Serienfehler;

durch Erdbeben und Kriege;

durch Terror;

die als kosmetische Schäden gelten, wie z.B. Kratzer,

Dellen, Farbveränderungen usw.;

durch Abhandenkommen, Liegenlassen, Vergessen,

Verlieren, Diebstahl, Raub und Einbruch;

durch Folgeschäden und Nutzungsausfälle;

durch äußere Einflüsse und Ereignisse (z.B.

Wasserschaden nach Rohrbruch) und sonstige anormale

Umweltbedingungen und Elementarschäden;

durch Schäden aufgrund natürlicher Abnutzung (auch des

Mahlwerks), Überlastung, falsches Zubehör;

durch den Einsatz vom Hersteller nicht freigegebener

Zubehör-, Ergänzungs-, Anbauteile, Pflegemittel und nicht

speziell für Kaffee-Vollautomaten freigegebene

Kaffeebohnen,durch alle Arten von Software und Daten.

Bei Verstoß gegen diese Garantiebedingungen oder

Nichterfüllung der hier genannten Voraussetzungen,

erlischt die Garantie vollständig. Sie erlischt insbesondere

bei Reparaturen und Eingriffen durch nicht von uns

beauftragte Kundendienste oder bei Selbstvornahme.

Behoben wird nur der unmittelbare Fehler am Gerät. Für

Vermögensschäden, entgangenen Gewinn,

Haftpflichtschäden, ideelle Schäden und mittelbare

Schäden (Folgeschäden) wird nicht gehaftet.

4. Pflichten des Garantieberechtigen im Garantiefall

Der Garantieberechtigte hat das vom Garantievertrag

erfasste Gerät auch während des Transportes

ordnungsgemäß, sorgfältig und sicher und nach den

Herstellerangaben aufzubewahren und zu gebrauchen.

Der

Garantieberechtigte hat bei Auftreten eines

Garantiefalles dem Garantiedienstleister unter

www.aqilo.com den Garantiefall unverzüglich, spätestens

eine Woche nach Kenntnisnahme und vor jeder

Reparatur

anzuzeigen; dem Garantiedienstleister unverzüglich jede

Auskunft in Schriftform zu erteilen, die zur Feststellung

des Garantiefalles oder des

Umfanges der zu erbringenden Leistung erforderlich ist,

sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des

Garantiefalles zu gestatten; vom Garantiedienstleister

angeforderte Belege beizubringen. Verletzt der

Garantieberechtigte eine Pflicht nach Punkt 4, so hat der

Garantieberechtigte keinen Anspruch auf eine

Garantieleistung.

Ebenso hat der Garantieberechtigte keinen Anspruch auf

eine Garantieleistung, wenn der Garantieberechtigte

arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe

der Leistung von Bedeutung sind, täuscht oder zu

täuschen versucht oder den Garantiefall vorsätzlich

herbeiführt. Die Ansprüche des Garantieberechtigen aus

dem Garantievertrag verjähren nach 6 Monaten.

5. Beginn und Ende des Garantievertrages, Verkäufer,

Garantiedienstleister

Der Garantievertrag beginnt nach dem Kauf des Gerätes

mit Zahlung der Garantiegebühr an den Verkäufer und

endet nach 7 Jahren. Die Garantiegebühren werden bei

Vertragsabschluss zur Zahlung fällig.

Der Garantievertrag besteht aus diesen allgemeinen

Bedingungen und der Originalrechnung über das vom

Garantievertrag erfasste Gerät. Vertragssprache und die

Sprache der Kommunikation ist deutsch

Der Händler, der auf der Rechnung des vom

Garantievertrag erfassten Gerätes genannt ist, ist der

Verkäufer des Garantievertrages. Er ist jedoch nicht mit

der Schadenabwicklung betraut.

Diese wird durch die AQILO GmbH, Wurzbachgasse 20/7,

1150 Wien, Österreich, Firmenbuch Wien: FN 170057i,

kontakt@aqilo.com, www.aqilo.com., vorgenommen.

6. Leistungsumfang

Geleistet werden alle für die Wiederherstellung des

früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen

Arbeiten und Transporte, gestellt werden Ersatz-,

Serviceteile sowie Wartungsmaterialien.

Ist das Gerät wirtschaftlich nicht wiederherstellbar, wird

dieses durch ein technisch annähernd gleichwertiges

Gerät ersetzt. Eine Auszahlung in bar ist nicht möglich.

Der Altgerätewert ist der auf dem Kaufbeleg genannte

Gerätepreis abzüglich 10% des Gerätepreises pro

abgelaufenem Jahr. Obergrenze der Entschädigung ist der

Ersatzgerätepreis, wobei bereits geleistete

Entschädigungen für Vorschäden (z.B.

Mehrfachreparaturen) mitgerechnet werden.

Erhält der Garantieberechtigte im Zuge dieses Vertrages

ein Austauschgerät, so geht das defekte Gerät inklusive

Zubehör in das Eigentum des Garantiedienstleisters über.

7. Bedingungen für Kaffee-Vollautomaten

Zusätzlich gilt:

Die Verbringung der Standgeräte zum

Werkskundendienst (hin + zurück) erfolgt grundsätzlich

auf eigene Rechnung und Risiko.

Die Garantie endet vorzeitig bei Nicht-Einhaltung der

werksseitig festgelegten Hinweise für Nutzung, Pflege,

Reinigung, Entkalkung / Service, mangelnder Wartung

und Reinigung sowie bei Erreichung von 15.000

gebrühten Tassen.

Maßgeblich für die Feststellung ist der werksseitige

Zähler.

Der bestimmungsgemäße Geräte-Service ist im

Schadenfall nachzuweisen und muss ebenfalls durch den

jeweiligen Werkskundendienst durchgeführt werden,

sofern die Werksvorschriften keine Eigenleistung des

Benutzers zulassen.

Abweichend von Punkt 6 wird die mögliche Leistung pro

Gerät auf dessen wirtschaftlichen Zeitwert zum Zeitpunkt

des Schadenseintritts begrenzt. Dieser beträgt ab dem 3.

Jahr 75%, im 4. Jahr 65% im 5. Jahr 55% , im 6. Jahr 45%

und im 7. Jahr 35% des nachgewiesenen, ursprünglichen

Kaufpreises. Dem Kunden bleibt es unbenommen, im

Einzelfall einen höheren Zeitwert nachzuweisen.

Für den Garantievertrag einschließlich der Frage seines

gültigen Zustandekommens und seiner Vor- und

Nachwirkungen ist deutsches Recht anzuwenden.

Druckfehler und Gebührenänderungen vorbehalten.

Stand 01.04.2019