Bedingungen für die 7 Jahre Garantie
1. Umfang der Garantie
In diesem Garantievertrag werden alle bei Ihrem
Verkäufer gekauften fest installierten neuen
Elektroeinbaugeräte und Standgeräte, z. B. Kühl- oder
Gefrierschränke, Herde, Mikrowellen, Backöfen,
Geschirrspüler und Dunstabzugshauben und Kaffee–
Vollautomaten, erfasst.
Der in Punkt 5 angeführte Garantiedienstleister ersetzt
Ihnen nach Maßgabe der folgenden Bedingungen für die
Garantie die Kosten der Reparatur Ihres Gerätes bei
Fehlern, die nachweislich auf Konstruktions-, Material-
oder Herstellungsfehler zurückzuführen sind. Für Kaffee –
Vollautomaten gelten zusätzlich die abweichenden und
ergänzenden Bedingungen gemäß Punkt 7.
2. Art des Garantievertrages
Gemäß dem Garantievertrag sorgt der
Garantiedienstleister dafür, dass die Funktionstüchtigkeit
des vom Garantievertrag erfassten Gerätes des
Garantieberechtigen durch Wiederherstellung im
Garantiefall während der Vertragslaufzeit
aufrechterhalten wird.
3. Garantiegebühr & Garantiefälle
Die Garantiegebühr ist abhängig von der Gerätegattung
sowie dem Kaufpreis des Gerätes und muss einmalig bei
Vertragsabschluss bezahlt werden. Der
Garantiedienstleister übernimmt die Wiederherstellung
der Funktionsfähigkeit des vom Servicevertrag umfassten
Gerätes inklusive mit verpacktem Originalzubehör im
Garantiefall. Garantiefälle sind ausschließlich
unvorhergesehene und plötzlich eintretende
Gerätefehler durch:
Konstruktions-, Material- oder Herstellungsfehler nach
Ablauf der Garantie und Gewährleistung des Herstellers
und des Verkäufers.
Eine gewerbliche Nutzung ist möglich, wenn das vom
Hersteller für das entsprechende Gerät vorgesehen ist.
Der Garantievertrag gilt weltweit.
3. Wann liegt kein Garantiefall vor
Der Garantiedienstleister leistet ohne Rücksicht auf
mitwirkende Ursachen keine Reparatur oder Ersatz für
Gerätefehler oder Schäden
durch Vorsatz;
durch einen Dritten;
durch grobe Fahrlässigkeit;
durch unsachgemäße Aufbewahrung oder durch
Gebrauch entgegen der Vorschriften des Herstellers;
für die ein Dritter, etwa der Hersteller, Händler, ein
anderer Versicherer oder ein Reparaturunternehmen
einzustehen hat bzw. haftet;
durch Abnutzung oder Alterung;
durch Serienfehler;
durch Erdbeben und Kriege;
durch Terror;
die als kosmetische Schäden gelten, wie z.B. Kratzer,
Dellen, Farbveränderungen usw.;
durch Abhandenkommen, Liegenlassen, Vergessen,
Verlieren, Diebstahl, Raub und Einbruch;
durch Folgeschäden und Nutzungsausfälle;
durch äußere Einflüsse und Ereignisse (z.B.
Wasserschaden nach Rohrbruch) und sonstige anormale
Umweltbedingungen und Elementarschäden;
durch Schäden aufgrund natürlicher Abnutzung (auch des
Mahlwerks), Überlastung, falsches Zubehör;
durch den Einsatz vom Hersteller nicht freigegebener
Zubehör-, Ergänzungs-, Anbauteile, Pflegemittel und nicht
speziell für Kaffee-Vollautomaten freigegebene
Kaffeebohnen,durch alle Arten von Software und Daten.
Bei Verstoß gegen diese Garantiebedingungen oder
Nichterfüllung der hier genannten Voraussetzungen,
erlischt die Garantie vollständig. Sie erlischt insbesondere
bei Reparaturen und Eingriffen durch nicht von uns
beauftragte Kundendienste oder bei Selbstvornahme.
Behoben wird nur der unmittelbare Fehler am Gerät. Für
Vermögensschäden, entgangenen Gewinn,
Haftpflichtschäden, ideelle Schäden und mittelbare
Schäden (Folgeschäden) wird nicht gehaftet.
4. Pflichten des Garantieberechtigen im Garantiefall
Der Garantieberechtigte hat das vom Garantievertrag
erfasste Gerät auch während des Transportes
ordnungsgemäß, sorgfältig und sicher und nach den
Herstellerangaben aufzubewahren und zu gebrauchen.
Der
Garantieberechtigte hat bei Auftreten eines
Garantiefalles dem Garantiedienstleister unter
www.aqilo.com den Garantiefall unverzüglich, spätestens
eine Woche nach Kenntnisnahme und vor jeder
Reparatur
anzuzeigen; dem Garantiedienstleister unverzüglich jede
Auskunft in Schriftform zu erteilen, die zur Feststellung
des Garantiefalles oder des
Umfanges der zu erbringenden Leistung erforderlich ist,
sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des
Garantiefalles zu gestatten; vom Garantiedienstleister
angeforderte Belege beizubringen. Verletzt der
Garantieberechtigte eine Pflicht nach Punkt 4, so hat der
Garantieberechtigte keinen Anspruch auf eine
Garantieleistung.
Ebenso hat der Garantieberechtigte keinen Anspruch auf
eine Garantieleistung, wenn der Garantieberechtigte
arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe
der Leistung von Bedeutung sind, täuscht oder zu
täuschen versucht oder den Garantiefall vorsätzlich
herbeiführt. Die Ansprüche des Garantieberechtigen aus
dem Garantievertrag verjähren nach 6 Monaten.
5. Beginn und Ende des Garantievertrages, Verkäufer,
Garantiedienstleister
Der Garantievertrag beginnt nach dem Kauf des Gerätes
mit Zahlung der Garantiegebühr an den Verkäufer und
endet nach 7 Jahren. Die Garantiegebühren werden bei
Vertragsabschluss zur Zahlung fällig.
Der Garantievertrag besteht aus diesen allgemeinen
Bedingungen und der Originalrechnung über das vom
Garantievertrag erfasste Gerät. Vertragssprache und die
Sprache der Kommunikation ist deutsch
Der Händler, der auf der Rechnung des vom
Garantievertrag erfassten Gerätes genannt ist, ist der
Verkäufer des Garantievertrages. Er ist jedoch nicht mit
der Schadenabwicklung betraut.
Diese wird durch die AQILO GmbH, Wurzbachgasse 20/7,
1150 Wien, Österreich, Firmenbuch Wien: FN 170057i,
kontakt@aqilo.com, www.aqilo.com., vorgenommen.
6. Leistungsumfang
Geleistet werden alle für die Wiederherstellung des
früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen
Arbeiten und Transporte, gestellt werden Ersatz-,
Serviceteile sowie Wartungsmaterialien.
Ist das Gerät wirtschaftlich nicht wiederherstellbar, wird
dieses durch ein technisch annähernd gleichwertiges
Gerät ersetzt. Eine Auszahlung in bar ist nicht möglich.
Der Altgerätewert ist der auf dem Kaufbeleg genannte
Gerätepreis abzüglich 10% des Gerätepreises pro
abgelaufenem Jahr. Obergrenze der Entschädigung ist der
Ersatzgerätepreis, wobei bereits geleistete
Entschädigungen für Vorschäden (z.B.
Mehrfachreparaturen) mitgerechnet werden.
Erhält der Garantieberechtigte im Zuge dieses Vertrages
ein Austauschgerät, so geht das defekte Gerät inklusive
Zubehör in das Eigentum des Garantiedienstleisters über.
7. Bedingungen für Kaffee-Vollautomaten
Zusätzlich gilt:
Die Verbringung der Standgeräte zum
Werkskundendienst (hin + zurück) erfolgt grundsätzlich
auf eigene Rechnung und Risiko.
Die Garantie endet vorzeitig bei Nicht-Einhaltung der
werksseitig festgelegten Hinweise für Nutzung, Pflege,
Reinigung, Entkalkung / Service, mangelnder Wartung
und Reinigung sowie bei Erreichung von 15.000
gebrühten Tassen.
Maßgeblich für die Feststellung ist der werksseitige
Zähler.
Der bestimmungsgemäße Geräte-Service ist im
Schadenfall nachzuweisen und muss ebenfalls durch den
jeweiligen Werkskundendienst durchgeführt werden,
sofern die Werksvorschriften keine Eigenleistung des
Benutzers zulassen.
Abweichend von Punkt 6 wird die mögliche Leistung pro
Gerät auf dessen wirtschaftlichen Zeitwert zum Zeitpunkt
des Schadenseintritts begrenzt. Dieser beträgt ab dem 3.
Jahr 75%, im 4. Jahr 65% im 5. Jahr 55% , im 6. Jahr 45%
und im 7. Jahr 35% des nachgewiesenen, ursprünglichen
Kaufpreises. Dem Kunden bleibt es unbenommen, im
Einzelfall einen höheren Zeitwert nachzuweisen.
Für den Garantievertrag einschließlich der Frage seines
gültigen Zustandekommens und seiner Vor- und
Nachwirkungen ist deutsches Recht anzuwenden.
Druckfehler und Gebührenänderungen vorbehalten.
Stand 01.04.2019